Ja. Guckst Du hier: §14 FZV
Habe da einen guten Text zu gefunden, deshalb mach ich mir die Mühe ausnahmsweise mal nicht selbst
Originalseite
Die Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr ist bisher durch verschiedene Rechtsvorschriften geregelt. Diese Rechtsvorschriften wurden in der zum 01.03.2007 in Kraft tretenden Fahrzeugzulassungs-Verordnung zusammengefasst, vereinfacht und übersichtlicher gestaltet.
Die nachfolgenden Informationen stellen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen dar:
Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen nach § 14 Abs. 1 FZV
Die bisher praktizierte Unterscheidung zwischen vorübergehender Stilllegung zum Zwecke der Wiederzulassung des Fahrzeuges und der endgültigen Stilllegung eines Fahrzeuges zur Verwertung oder Überführung des Fahrzeuges ins Ausland entfällt und wird künftig durch die Außerbetriebsetzung ersetzt. Die Betriebserlaubnis erlischt nicht mehr 18 Monate nach der vorübergehenden Stilllegung.
Für die Außerbetriebsetzung sind weiterhin die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II (ZB I und ZB II) sowie die Kennzeichenschilder vorzulegen. Nach dem Eintrag der Außerbetriebsetzung in die ZB I werden die Fahrzeugpapiere und die entsiegelten Kennzeichenschilder dem Antragsteller wieder ausgehändigt.
Bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges kann der Fahrzeughalter das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung - nur für dieses Fahrzeug - reservieren lassen. Die Reservierungsgebühr beträgt für drei Monate 2,60 EURO und für sechs Monate 5,20 EURO. Eine darüber hinausgehende Reservierung ist nicht möglich. Diese Reservierung kann bei der Zulassungsbehörde und in den Bezirksservicestellen erfolgen.
Wird das Kennzeichen nicht für eine Wiederzulassung reserviert, ist nach wie vor auch die Übernahme des bisherigen Kennzeichens als Wunschkennzeichen für ein anderes Fahrzeug möglich. Diese "Wunschkennzeichen-Reservierung" ist jedoch nur bei der Zulassungsbehörde, nicht in den Bezirksservicestellen, möglich. Für diese Amtshandlung ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
Erfolgt weder die Reservierung des Kennzeichen zur Wiederzulassung des Fahrzeuges noch als Wunschkennzeichen für ein anderes Fahrzeug, wird das Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung vom Fahrzeug getrennt und ist für jedermann frei verfügbar.
Eine Reservierung für Fahrzeuge mit auswärtigen Kennzeichen ist nicht möglich.
Wiederzulassung von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen nach § 14 Abs. 2 FZV
Zur Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges sind die ZB I und die ZB II sowie die Nachweise über eine gültige Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung und Abgasuntersuchung vorzulegen. Wenn im Zeitraum zwischen der Außerbetriebsetzung und der Wiederzulassung des Fahrzeuges eine Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung fällig war, muss diese vor der Wiederzulassung durchgeführt werden.
Sind zum Zeitpunkt der beantragten Wiederzulassung eines Fahrzeuges die Fahrzeugdaten im zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes bereits gelöscht worden (in der Regel sieben Jahre nach Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges) und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechend anzuwenden und eine neue Betriebserlaubnis (sogenannte Ganzabnahme) vorzulegen