Suche hilfe wegen tüv eintragung SPARCO 6 punkt gurte

NormN-85
Hallo

Habe mal ne frage ist es möglich , oder hat jemand 3 zoll sprich 7,5 cm breite gurte engetagen ?

sind FIA zugelassen bis 2011 bingt das was ? evlt wegen eintragung Zunge raus

will die dinger unbedingt sind von 250 euro auf 130 runtergesetzt Zunge raus je stück großes Grinsen

also bitte helft mir irgendwie anbet

evtl. hat jemand gurte in der breite eingetragen anbet

hat jemand 6 punktgurte montiert wenn ja bitte um fotos und hilfe anbet

Hiiiiiiiiiiiiiiiiiielfe anbet

lg und danke schonmal

norm
NormN-85
ach ja sind für mich großes Grinsen äh meinen subi großes Grinsen

IMPREZA GX 2003 großes Grinsen mit STI 07 Sitzen cool
NormN-85


Änlich wie die Gurte großes Grinsen
AydinD-86
also ich rede mal über die schweizer-gesetze: die gurte müssen eine E-prüfzeichen haben+ an der c-säule befestigt werden.

FIA entspricht ja rennstrecke...
NormN-85
c säule ist ja nicht das problem !

hauptsache drin und der tüv sagt ja Zunge raus großes Grinsen

@ Aydin danke umarm

FIA is klar rennstrecke bzw motorsport Augenzwinkern heißt das nicht das sie sicher genug sind wenn sie auf der rennstrecke erlaubt sind grübel
NormN-85


den bloß mit sparco drauf großes Grinsen
TimF-88
wozu 6 punkt?
NormN-85
weil das ein set ist kann auch nur als 4 punkt verwendet werden cool
TimF-88
aha ok
NormN-85
die sehen echt geil aus großes Grinsen

ok habe ich von frauchen auch gerade bekommen Zunge raus

kannst du helfen TIM verwirrt
NormN-85
  OT-Alarm 
@ Jan hallo großes Grinsen nixwieweg
JanV-88
hallo hallo hallo hallo

lol großes Grinsen
Stasi-Methoden hier^^



Aber zur Eintragung...
Sofern die Gurte ein E-Prüfzeichen haben, trägt dir das eigtl jeder Prüfer ein...hab mich damit auch schon rumgeplagt...

Generell bin ich in letzter Zeit öfter beim TÜV Augenzwinkern
Ich kann ja mal nachfragen Zunge raus
StefanL-83
Man nehme mal wieder die gute alte StVZO, diesmal § 35a. Da steht dann geschrieben:

§35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder

(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann.

(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraums und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.

(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.

(8 Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muß dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, daß er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.

(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.

(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muß von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.

(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.



Hab mal das Wichtige unterstrichen. Insbesondere Absatz 7 könnte Dir beim TÜV Probleme machen. Einfach irgendwie Gurte rein ist also nicht. Die hinteren Sitze müssen noch nutzbar sein, oder sie müssen aus der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) verschwinden. Zum oft erwähnten Anhang, d.h. den Bestimmungen zur Ausführung der Gurte:

§ 35a Abs. 2

Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III und IV der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (ABl. EG Nr. L 221 S. 1), geändert durch die

a) Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 209 S. 34),

b) Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 186 S. 28, Nr. L 214 S. 27, Nr. L 221 S. 71).


§ 35a Abs. 3, 6 und 7 Anhang I, Abschnitt 1, 4 und 5 Anhang II und III der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. EG 1976 Nr. L 24 S. 6), geändert durch die

a) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 209 S. 30),

b) Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. EG Nr. L 139 S. 9),

c) Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 341 S. 14),

d) Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 187 S. 95, 1997 Nr. L 76 S. 35).

§ 35a Abs. 4, 6, 7 und 12 Anhang I, Abschnitte 1 und 3, Anhänge XV und XVII der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 220 S. 95), geändert durch die

a) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979 (ABl. EG Nr. L 291 S. 110),

b) Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 209 S. 32),

c) Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. EG Nr. L 139 S. 17, Nr. L 209 S. 48 ),

d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 302 S. 211),

e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 192 S. 43),

f) Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 341 S. 1),

g) EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992 (ABl. EG 1994 Nr. L 1 S. 1),

h) Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 178 S. 15),

i)Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 (ABl. EG Nr. L 53 S. 1).



Als ich so weit war, hatte mich schon fast die Lust verlassen. Nach langer Suche musste ich dann leider wieder einmal feststellen, dass man an viele Norman nur kostenpflichtig ran kommt. Es lebe die Gesetzgebung der EU, die immer so schön durchsichtig ist! Augen rollen

Also einfach meine Meinung:
- Die hinteren Sitze müssen nach dem Einbau der neunen Gurte nutzbar bleiben oder ausgetragen werden, was auch einen Ausbau erfordern würde.
- Die Gurte brauchen notwendiger Weise ein E-Püfzeichen, was schlichtweg besagt, dass sie mit den geltenden Normen (z.B. zur Festigkeit) überein stimmen.
- Die Befestigungspunkte der Gurte müssen gewissen Anforderungen entsprechen. Welchen kann ich Dir leider nicht sagen. Aber ein Karosseriebauer ist da vielleicht der richtige Ansprechpartner.

Hoffe Dir trotzdem etwas weiter geholfen zu haben.
JanV-88
solange die gurte von den befestigungspunkten trennbar sind (mit nem Gurtschloss beispielsweise) kann man die rückbank bei bedarf ja nutzen.
Dazu muss aber der original Gurt drin bleiben.
So meinte es mein tüv-prüfer zumindest. Weiß jetzt nicht, wie das mit den 6-punkt-gurten mit der befestigung nach hinten ist...
ThomasA-84
meine sind hinten am Sitz unten Befestigt. bzw. An den Gurtschnallenschraube (Mittig) und an der Gurt befestigung (Seitlich)

Bezüglich der Eintragung kannst dich bei mir melden Norman.
Und um einen 6Punkt Gut wie ich ihn habe nutzen zu Können sollte man erstmal einschwißmuttern an der richtigen Stelle am Boden hin schweißen um die Schrittgurte nutzen zu können.

Aso und 6 Punkt kann nur in verbindung mit richtigem Sitz genutzt werden da der Sitz ja schlißlich das Loch in der Sitzfläche haben muss um ihn zu nutzen.

Des Weiteren Können NORMALERWEISE solche Gurte wie du Sie hast nicht mit dem Subaru Sitz verbaut werden da die Schultergurte jeweils in einem...wie soll uich sagen eigenem Loch durch den Sitz führen sollen...
Verstehst was ich meine?

Bei Schrotzh kannst dir mal das Gutachten vom ASM3 Ziehen und genauer nachlesen!

Oder ich zeig es dir in 1-2Wochen wenn du her kommst!
PatrikJ-75
hab mal hier im board gelesen , dass man die originalen sti sitze nicht mit "hosenträger"gurten fahren darf.

wenn ich mich recht erinnere , steht das sogar in meiner betriebsanleitung !
NormN-85
das mit der rücksitzbank hinten ist kein problem da bauen wir einen schnellverschluß dazwischen großes Grinsen
und der orginalgurt bleibt auch drin Augenzwinkern

danke für eure hilfe umarm

das heißt jetzt nur mit FIA zulassung kein TÜV unglücklich
ThomasA-84
was baust du denn da für Schnellverschlüsse hin? unglücklich
NormN-85
keine ahnung einen von schroth oder so die passen sagte er was er meint weiß ich nicht genau !

warum brauchst du auch sowas ?
ThomasA-84
wenn sowas gibt währe ich auch dran interessiert....