StefanL-83
So, habe das alles hier mal durchgelesen, und bevor hier weiter wilde Mutmaßungen kursieren, mal ein paar Ausführungen zu den Themen "Mängelkarte" und" Fahrzeug stillegen".
!!!!!Wichtiger Hinweis!!!!!!
Die Ausführungen stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Habe nach bestem Wissen zusammengefasst, was ich zum Thema beitragen kann. Das Polizeirecht ist Ländersache. Die Ausführung beziehen sich insofern auf NRW. Inwieweit das Recht auf andere Bundesländer anzuwenden ist, kann ich nicht abschließend beurteilen (auch wenn es nicht völlig abweichen kann) Das soll nur eine Hilfestellung sein, um einen Überblick zu bekommen. Nagelt mich bitte nicht auf jedes Wort fest. Danke!
!!!!!Wichtiger Hinweis!!!!!!
Ein paar Worte vorweg:
1. Nicht alles, was ein Markenkollege erzählt, stimmt auch so. Es kursieren viele Märchen, insbesondere über Polizeikontrollen.
2. Die Bundespolizei hält keine Autos an, weil die aufgrund ihrer Aufgabenzuweisung mit der Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs schlichtweg praktisch nichts zu tun haben. Deshalb wird ein Bundespolizist davon auch kaum Ahnung haben.
3. Halbwissen ist gefährlich und bereitet unnötige Ängste
Die Mängelkarte:
Heißt inzwischen in weiten Teilen Deutschlands Kontrollbericht. Der beinhaltet die alte Mängelkarte und die alte Ausweisbestätigung, für nicht mitgeführte Führer- und Fahrzeugscheine.
In der Regel ist die Frsit zur Behebung der Mängel eine Woche. Davon kann aber aus taktischen oder menschlichen Gründen abgewichen werden. Bei einem nicht mitgeführten Führerschein kann es beispielsweise sein, daß der wegen einer Sperre für vier Wochen beim StVA liegt. Bei einer Frist von einer Woche wäre die Chance zu groß, dass der Fahrer seinen Führerschein innerhalb der sieben Tage wieder bekommt, und ihn ohne Konsequenzen vorzeigen kann. Folge: Frist 2 Tage. Anders herum: Bei Mängeln, die z.B. das Bestellen von Ersatzteilen erfordern, kann eine Woche viel zu kanpp bemessen sein. Folge: Frist 2 Wochen. Die Entscheidung obliegt aber (zumindest in erster Instanz) dem Beamten vor Ort.
Eine Durchschrift des Kontrollberichts/der Mängelkarte geht an das zuständige StVA. Als zuständige Behörde kann das StVA dann bei nicht fristgerechtem Nachweis über die Behebung der Mängel weitere Maßnahmen anordnen. Dazu gehören bspw. die Vorführung des Fahrzeugs oder als letzte Maßnahme die Zwangsstillegung.
Die Mängelkarte stellt einen "belastenden Verwaltungsakt" dar. Das VwVfG (Verwaltungsverfahrunsgesetz) gilt bundesweit und somit auch die rechtlichen Rahmenbedingungen. Ein Verwaltungsakt ist gem. §35 VwVfG "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist." Gehe da jetzt nicht im Einzelnen drauf ein, weil das den Rahmen definitiv sprengen würde. Wer will, kann dazu WIKIPEDIA bemühen. Ein belastender Verwaltungsakt bedeutet aber vereinfacht, daß derjenige, dem gesagt wird, daß er etwas tun soll (z.B. sein Bremslicht reparieren) eine Aufgabe gestellt bekommt, die ihn benachteiligt und der er nachkommen MUSS. Für den Fall, daß er das nicht tut, stehen in der Regel Folgemaßnahmen an. (Im Fall des defekten Bremslichts z.B. als letzte Maßnahme die Stillegung des Fzg. durch das StVA)
Ganz unten kommen ein paar letzte Ausführung zum Einschreiten von Polizeibeamten vor Ort.
Stillegung von Fahrzeugen
Dazu muß man als erstes das Gegensteil einer Stillegung verstanden haben, nämlich die "Inbetriebsetzung" in Form der Zulassung. Bei der Erklärung der Zulassung eines Fahrzeugs behilft man sich gerne der "Drei-Säulen-Theorie". Vereinfacht sprechen wir hier mal von zwei Säulen (die Dritte ist die Zulassung). Man stelle sich ein Dach vor, das auf den Säulen ruht. Die Säulen heißen "Erteilung einer Betriebserlaubnis" und "Zuteilung eines Kennzeichens". Fällt eine der Säulen weg, stürzt das Dach ein.
Der am häufigsten interessante Teil aus der Praxis, was das Tunen angeht, bezieht sich auf die Betriebserlaubnis. Jedes Kraftfahrzueg braucht eine Betriebserlaubnis (BE). Die bekommt der Hersteller einmal für ein in Serie zu fertigendes Fahrzeug. Danach darf der Hersteller den Wagen so, wie er einmal als "Prototyp" vom TÜV abgenommen wurde, beliebig oft verkaufen. Eine Zulassung ist dann kein Problem. Ändert man nun an dem Fahrzeug Dinge, die in der Betriesberlaubnis aufgeführt sind, so erlischt die Betriebserlaubnis. Weil bspw. Domstreben kein Teil einer BE sind, und sie die Zulassung auch sonst nicht gefährden, ist es auch uninteresant, wenn man sich so etwas einbaut. Ändert man hingegen bpsw. die Auspuffanlage, so ändert das i.d.R. das Geräusch- und Abgasverhalten, was für eine BE von Bedeutung ist. Deshalb ist hier eine erneute Abnahme durch den TÜV (oder DEKRA etc.) unabdingbar. Einzige Ausnahme sind Teile mit ABE und EG-Typgutachten oder E-Prüfzeichen. Dann steht eben in der ABE drin, dass das Teil das Fahrzeug nicht bedeutsam verändert und deshalb die BE aufrecht erhalten bleibt. Dann ist die ABE allerdings immer im Original mitzuführen! Ander Versionen sind Teil- und Materialgutachten. Dann allerdings ist der TÜV auf jeden Fall wieder mit im Boot.
Die BE kann aufgrund dreier Probleme erlöschen: Änderung des Fahrzeugtyps (z.B. von Lkw zu Pkw), Gefährdungsaspekt (Tieferlegung, da die Reifen im Radkasten anschlagen und das Fahrverhalten beinflussen können) und Umweltaspekt (Auspuffanalge mit 120 DB).
Aber: Nicht alle Änderungen am Fahrzeug führen zum Erlöschen der BE! (im übrigen 50€ + Verwaltungsgebühren von 23,50€ + 3 Punkte) s.o.
Ein Fahrzeug stillegen kann im übrigen eigentlich nur das StVA, nicht die Polizei vor Ort, da sie nicht originär zuständig ist. Der Beamte kann aber beim StVA anrufen, den Sachverhalt schildern, und dann als "Vertreter" des StVA das Fahrzeug vor Ort auf dessen Anordnung stillegen. Damit einher geht auch notwendiger Weise eine Entsiegelung der Kennzeichen. Denn ohne Zulassung (siehe Drei-Säulen-Theorie, weiter oben) auch keine Siegel.
Ist das StVA z.B. aufgrund der Tageszeit nicht zu erreichen, kann der Beamte i.d.R. nur die Weiterfahrt vor Ort untersagen. (Die Ausnahme sind massive Mängel wie z.B. nicht vorhandene Bremsen) Das ist dann eine Maßnahme nach Polizeirecht, und nicht nach Zulassungsrecht! Dafür gelten dann wieder andere Voraussetzungen (s.u.)
Das Einschreiten der Polizei vor Ort:
Vorwort
Grundsätzich möchte ich auf das hinweisen, was hier schon von anderer Seite geäußert wurde: Nicht jeder Beamten kennt jede Sonderedition eines Fahrzeugs. Wusste selbst bis vor kurzem nicht, welche Impreza-Sondermodelle es alle gegeben hat, und es gibt ja noch ein paar Hersteller und offizielle Tuner (wie AMG, Carlsson etc.) mehr. Daraus resultiert auch. daß der Beamte vor Ort evtl. mit seiner Einschätzung zu Veränderungen am Fzg. fehl geht. Ein freundlicher und kein genervter Hinweis auf den Originalzustand des betreffenden Teils hilft da meißtens weiter. Fakt ist auch, daß viele Fahrer sich insbesondere aus Kostengründen unerlaubtes Material ans Fahrzeug basteln. Das ist oft nicht nur unnötig häßlich sondern auch gefährlich, weil die Teile nichts aushalten. Deshalb halte ich persönlich Kontrollen bei getunten Fahrzeugen für angebracht. Das man mit einem Golf 3 im Serienzustand weniger oft angehalten wird, als mit einem Impreza S203 versteht sich glaube ich zudem von selbst.
In der Kontrolle
Grundsätzlich gilt zu beachten, daß der Beamte sich seine Maßnahme nicht frei Schnauze aussuchen kann. Sollte er nur den Verdacht haben, daß etwas am Fahrzeug nicht stimmt, hat er i.d.R. Pech gehabt. Sollte er z.B. nicht wissen, ob Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind (kein Scherz! s. §18 StVZO, Abs. 3 Nr. 2), kann er zwar die Weiterfahrt untersagen, das hat aber mit unter unangenehme Folgen für ihn bzw. die Behörde, für die er handelt. Denn: wenn ich im Recht bin, kann mir eigentlich kein belastender Verwaltungsakt (s.o.) auferlegt werden. Schließlich fehlt die Grundlage der Maßnahme.
Sollte eine Maßnahme getroffen worden sein, weil der Beamte z.B. nicht wusste, daß der Evo oder der Sti eine riesen Theke serienmäßig auf dem Kofferraum hat, ist die Sache schwierig. Verwaltungsrecht ist komplex (fehlerhafte Verwaltungsakte, nichtige Verwaltungsakte...), aber meiner Einschätzung nach hat man dem erlassenen Verwaltunsakt erst einmal Folge zu leisten (z.B. TÜV-Vorführung), es sei denn, dass für jedermann erkennbar ist (ohne Fachwissen), daß die Auflage "quatsch" ist. (§44 VwVfG) Gegen den Verwaltungsakt kann man beim zuständigen Verwaltungsgericht oder der ursprünglich erlassenden Behörde Widerspruch einlegen. Der Verwaltungsakt wird dann ggf. "erlassen". Des weiteren ist es wahrscheinlich möglich, durch unzulässige Verwaltungsakte entstandene Kosten (z.B. Fahrt zum TÜV) bei der Behörde geltend zu machen. Auch das wird aber unter Umständen schwierig, wenn der Beamten glaubhaft machen kann, daß er nach bestem Wissen gehandelt hat.
Sollte allerdings ein Mangel am Fahrzeug bestehen, kann der Beamte vor Ort ohne Probleme einen Kontrollbereicht/Mängelkarte ausstellen!
Dann kommt es zu der Entscheidung, ob ich nun weiter fahren darf oder nicht. Zum Stillegen habe ich oben ja schon was gesagt. I.d.R. kommt nur die Untersagung der Weiterfahrt in betracht. Das richtet sich nach dem geltenden Polizeigesetz und dient der Gefahrenabwehr. Die Entscheidung, ob vor Ort die Weiterfahrt untersagt wird, hat sich aber an der schwere des Mangels zu orientieren (Verhältnismäßgkeitsgrundsatz).
Hierzu zwei Beispiele:
1. Das linke Bremslicht ist defekt, das Fahrzeug hat drei Bremsleuchten.
Es liegt definitiv ein Mangel vor. In der StVZO ist festgeschrieben, daß PKW ab einem bestimmten Baujahr drei Bremsleuchten benötigen. Die hat man nun nicht mehr. Die Beleuchtung ist defekt. Ein Kontrollbereicht/Mängelkarte kann ausgestellt werden, ein zeitlicher Rahmen zur Behebung des Mangels festgesetzt werden. Ggf. erfolgen weitere Maßnahmen durch das StVA bei Nichtbeheben (s.o.). Als weitere Maßnahme ist ein Verwarngeld von 10€ möglich. (StVZO i.V.M. StVO i.V.m. Bußgeldkatalkogverordnung) Eine Stillegung ist nicht möglich! Die BE hat Fortbestand. Eine Untersagung der Weiterfahrt ist i.d.R. auch nicht möglich, weil die Maßnahme im krassen Missverhältnis zum Mangel steht. (anders wenn z.B. beide Abblendlichter nachts defekt sind)
2. Das Fahrzeug wurde tiefer gelegt. Für das Fahrwerk liegt keine ABE sondern nur ein Teilegutachten vor. Die Anbauabnahme beim TÜV ist bislang ncht erfolgt.
Der Beamte muss aufgrund der nicht vorhandenen ABE davon ausgehen, daß durch das veränderte Fahrwerk mögliche Gefahrenmomente geschaffen wurden. Da er kein technischer Gutachter ist, muß er im Sinne des Gemeinswolhs die angemessene Maßnahme treffen, um die potentielle Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs zu beseitigen. Das KANN die Untersagung der Weiterfahrt sein. Eine andere geeignete Maßnahme wäre aber bspw. die Anordnung den Beamten mit eingeschaltetem Blaulicht mit Schrittgeschwindigkeit bis zum nächsten Tüv zu folgen, damit der die Situation beurteilen kann. Denkbar ist auch die Auflage, dass wenn der Halter um die Ecke wohnt, der Fahrer nur noch bis dahin und nur mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschaltetem Warnblinker fahren darf. Da gibt es viele Möglichkeiten... Aber die Maßnahme muss geeignet sein, das polizeiliche Ziel zu erreichen, erforderlich sein, und verhältnismäßig sein.
So, auch wenn meine Finger jetzt qualmen, ich kann hier ncht auf alle Eventualitäten eingehen. Wenn wer eine Frage hat, kann er gern posten. Versuche es dann am Einzelfall zu beantworten.
!!!!!Wichtiger Hinweis!!!!!!
Die Ausführungen stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Habe nach bestem Wissen zusammengefasst, was ich zum Thema beitragen kann. Das Polizeirecht ist Ländersache. Die Ausführung beziehen sich insofern auf NRW. Inwieweit das Recht auf andere Bundesländer anzuwenden ist, kann ich nicht abschließend beurteilen (auch wenn es nicht völlig abweichen kann) Das soll nur eine Hilfestellung sein, um einen Überblick zu bekommen. Nagelt mich bitte nicht auf jedes Wort fest. Danke!
!!!!!Wichtiger Hinweis!!!!!!
Ein paar Worte vorweg:
1. Nicht alles, was ein Markenkollege erzählt, stimmt auch so. Es kursieren viele Märchen, insbesondere über Polizeikontrollen.
2. Die Bundespolizei hält keine Autos an, weil die aufgrund ihrer Aufgabenzuweisung mit der Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs schlichtweg praktisch nichts zu tun haben. Deshalb wird ein Bundespolizist davon auch kaum Ahnung haben.
3. Halbwissen ist gefährlich und bereitet unnötige Ängste

Die Mängelkarte:
Heißt inzwischen in weiten Teilen Deutschlands Kontrollbericht. Der beinhaltet die alte Mängelkarte und die alte Ausweisbestätigung, für nicht mitgeführte Führer- und Fahrzeugscheine.
In der Regel ist die Frsit zur Behebung der Mängel eine Woche. Davon kann aber aus taktischen oder menschlichen Gründen abgewichen werden. Bei einem nicht mitgeführten Führerschein kann es beispielsweise sein, daß der wegen einer Sperre für vier Wochen beim StVA liegt. Bei einer Frist von einer Woche wäre die Chance zu groß, dass der Fahrer seinen Führerschein innerhalb der sieben Tage wieder bekommt, und ihn ohne Konsequenzen vorzeigen kann. Folge: Frist 2 Tage. Anders herum: Bei Mängeln, die z.B. das Bestellen von Ersatzteilen erfordern, kann eine Woche viel zu kanpp bemessen sein. Folge: Frist 2 Wochen. Die Entscheidung obliegt aber (zumindest in erster Instanz) dem Beamten vor Ort.
Eine Durchschrift des Kontrollberichts/der Mängelkarte geht an das zuständige StVA. Als zuständige Behörde kann das StVA dann bei nicht fristgerechtem Nachweis über die Behebung der Mängel weitere Maßnahmen anordnen. Dazu gehören bspw. die Vorführung des Fahrzeugs oder als letzte Maßnahme die Zwangsstillegung.
Die Mängelkarte stellt einen "belastenden Verwaltungsakt" dar. Das VwVfG (Verwaltungsverfahrunsgesetz) gilt bundesweit und somit auch die rechtlichen Rahmenbedingungen. Ein Verwaltungsakt ist gem. §35 VwVfG "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist." Gehe da jetzt nicht im Einzelnen drauf ein, weil das den Rahmen definitiv sprengen würde. Wer will, kann dazu WIKIPEDIA bemühen. Ein belastender Verwaltungsakt bedeutet aber vereinfacht, daß derjenige, dem gesagt wird, daß er etwas tun soll (z.B. sein Bremslicht reparieren) eine Aufgabe gestellt bekommt, die ihn benachteiligt und der er nachkommen MUSS. Für den Fall, daß er das nicht tut, stehen in der Regel Folgemaßnahmen an. (Im Fall des defekten Bremslichts z.B. als letzte Maßnahme die Stillegung des Fzg. durch das StVA)
Ganz unten kommen ein paar letzte Ausführung zum Einschreiten von Polizeibeamten vor Ort.
Stillegung von Fahrzeugen
Dazu muß man als erstes das Gegensteil einer Stillegung verstanden haben, nämlich die "Inbetriebsetzung" in Form der Zulassung. Bei der Erklärung der Zulassung eines Fahrzeugs behilft man sich gerne der "Drei-Säulen-Theorie". Vereinfacht sprechen wir hier mal von zwei Säulen (die Dritte ist die Zulassung). Man stelle sich ein Dach vor, das auf den Säulen ruht. Die Säulen heißen "Erteilung einer Betriebserlaubnis" und "Zuteilung eines Kennzeichens". Fällt eine der Säulen weg, stürzt das Dach ein.
Der am häufigsten interessante Teil aus der Praxis, was das Tunen angeht, bezieht sich auf die Betriebserlaubnis. Jedes Kraftfahrzueg braucht eine Betriebserlaubnis (BE). Die bekommt der Hersteller einmal für ein in Serie zu fertigendes Fahrzeug. Danach darf der Hersteller den Wagen so, wie er einmal als "Prototyp" vom TÜV abgenommen wurde, beliebig oft verkaufen. Eine Zulassung ist dann kein Problem. Ändert man nun an dem Fahrzeug Dinge, die in der Betriesberlaubnis aufgeführt sind, so erlischt die Betriebserlaubnis. Weil bspw. Domstreben kein Teil einer BE sind, und sie die Zulassung auch sonst nicht gefährden, ist es auch uninteresant, wenn man sich so etwas einbaut. Ändert man hingegen bpsw. die Auspuffanlage, so ändert das i.d.R. das Geräusch- und Abgasverhalten, was für eine BE von Bedeutung ist. Deshalb ist hier eine erneute Abnahme durch den TÜV (oder DEKRA etc.) unabdingbar. Einzige Ausnahme sind Teile mit ABE und EG-Typgutachten oder E-Prüfzeichen. Dann steht eben in der ABE drin, dass das Teil das Fahrzeug nicht bedeutsam verändert und deshalb die BE aufrecht erhalten bleibt. Dann ist die ABE allerdings immer im Original mitzuführen! Ander Versionen sind Teil- und Materialgutachten. Dann allerdings ist der TÜV auf jeden Fall wieder mit im Boot.
Die BE kann aufgrund dreier Probleme erlöschen: Änderung des Fahrzeugtyps (z.B. von Lkw zu Pkw), Gefährdungsaspekt (Tieferlegung, da die Reifen im Radkasten anschlagen und das Fahrverhalten beinflussen können) und Umweltaspekt (Auspuffanalge mit 120 DB).
Aber: Nicht alle Änderungen am Fahrzeug führen zum Erlöschen der BE! (im übrigen 50€ + Verwaltungsgebühren von 23,50€ + 3 Punkte) s.o.
Ein Fahrzeug stillegen kann im übrigen eigentlich nur das StVA, nicht die Polizei vor Ort, da sie nicht originär zuständig ist. Der Beamte kann aber beim StVA anrufen, den Sachverhalt schildern, und dann als "Vertreter" des StVA das Fahrzeug vor Ort auf dessen Anordnung stillegen. Damit einher geht auch notwendiger Weise eine Entsiegelung der Kennzeichen. Denn ohne Zulassung (siehe Drei-Säulen-Theorie, weiter oben) auch keine Siegel.
Ist das StVA z.B. aufgrund der Tageszeit nicht zu erreichen, kann der Beamte i.d.R. nur die Weiterfahrt vor Ort untersagen. (Die Ausnahme sind massive Mängel wie z.B. nicht vorhandene Bremsen) Das ist dann eine Maßnahme nach Polizeirecht, und nicht nach Zulassungsrecht! Dafür gelten dann wieder andere Voraussetzungen (s.u.)
Das Einschreiten der Polizei vor Ort:
Vorwort
Grundsätzich möchte ich auf das hinweisen, was hier schon von anderer Seite geäußert wurde: Nicht jeder Beamten kennt jede Sonderedition eines Fahrzeugs. Wusste selbst bis vor kurzem nicht, welche Impreza-Sondermodelle es alle gegeben hat, und es gibt ja noch ein paar Hersteller und offizielle Tuner (wie AMG, Carlsson etc.) mehr. Daraus resultiert auch. daß der Beamte vor Ort evtl. mit seiner Einschätzung zu Veränderungen am Fzg. fehl geht. Ein freundlicher und kein genervter Hinweis auf den Originalzustand des betreffenden Teils hilft da meißtens weiter. Fakt ist auch, daß viele Fahrer sich insbesondere aus Kostengründen unerlaubtes Material ans Fahrzeug basteln. Das ist oft nicht nur unnötig häßlich sondern auch gefährlich, weil die Teile nichts aushalten. Deshalb halte ich persönlich Kontrollen bei getunten Fahrzeugen für angebracht. Das man mit einem Golf 3 im Serienzustand weniger oft angehalten wird, als mit einem Impreza S203 versteht sich glaube ich zudem von selbst.
In der Kontrolle
Grundsätzlich gilt zu beachten, daß der Beamte sich seine Maßnahme nicht frei Schnauze aussuchen kann. Sollte er nur den Verdacht haben, daß etwas am Fahrzeug nicht stimmt, hat er i.d.R. Pech gehabt. Sollte er z.B. nicht wissen, ob Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind (kein Scherz! s. §18 StVZO, Abs. 3 Nr. 2), kann er zwar die Weiterfahrt untersagen, das hat aber mit unter unangenehme Folgen für ihn bzw. die Behörde, für die er handelt. Denn: wenn ich im Recht bin, kann mir eigentlich kein belastender Verwaltungsakt (s.o.) auferlegt werden. Schließlich fehlt die Grundlage der Maßnahme.
Sollte eine Maßnahme getroffen worden sein, weil der Beamte z.B. nicht wusste, daß der Evo oder der Sti eine riesen Theke serienmäßig auf dem Kofferraum hat, ist die Sache schwierig. Verwaltungsrecht ist komplex (fehlerhafte Verwaltungsakte, nichtige Verwaltungsakte...), aber meiner Einschätzung nach hat man dem erlassenen Verwaltunsakt erst einmal Folge zu leisten (z.B. TÜV-Vorführung), es sei denn, dass für jedermann erkennbar ist (ohne Fachwissen), daß die Auflage "quatsch" ist. (§44 VwVfG) Gegen den Verwaltungsakt kann man beim zuständigen Verwaltungsgericht oder der ursprünglich erlassenden Behörde Widerspruch einlegen. Der Verwaltungsakt wird dann ggf. "erlassen". Des weiteren ist es wahrscheinlich möglich, durch unzulässige Verwaltungsakte entstandene Kosten (z.B. Fahrt zum TÜV) bei der Behörde geltend zu machen. Auch das wird aber unter Umständen schwierig, wenn der Beamten glaubhaft machen kann, daß er nach bestem Wissen gehandelt hat.
Sollte allerdings ein Mangel am Fahrzeug bestehen, kann der Beamte vor Ort ohne Probleme einen Kontrollbereicht/Mängelkarte ausstellen!
Dann kommt es zu der Entscheidung, ob ich nun weiter fahren darf oder nicht. Zum Stillegen habe ich oben ja schon was gesagt. I.d.R. kommt nur die Untersagung der Weiterfahrt in betracht. Das richtet sich nach dem geltenden Polizeigesetz und dient der Gefahrenabwehr. Die Entscheidung, ob vor Ort die Weiterfahrt untersagt wird, hat sich aber an der schwere des Mangels zu orientieren (Verhältnismäßgkeitsgrundsatz).
Hierzu zwei Beispiele:
1. Das linke Bremslicht ist defekt, das Fahrzeug hat drei Bremsleuchten.
Es liegt definitiv ein Mangel vor. In der StVZO ist festgeschrieben, daß PKW ab einem bestimmten Baujahr drei Bremsleuchten benötigen. Die hat man nun nicht mehr. Die Beleuchtung ist defekt. Ein Kontrollbereicht/Mängelkarte kann ausgestellt werden, ein zeitlicher Rahmen zur Behebung des Mangels festgesetzt werden. Ggf. erfolgen weitere Maßnahmen durch das StVA bei Nichtbeheben (s.o.). Als weitere Maßnahme ist ein Verwarngeld von 10€ möglich. (StVZO i.V.M. StVO i.V.m. Bußgeldkatalkogverordnung) Eine Stillegung ist nicht möglich! Die BE hat Fortbestand. Eine Untersagung der Weiterfahrt ist i.d.R. auch nicht möglich, weil die Maßnahme im krassen Missverhältnis zum Mangel steht. (anders wenn z.B. beide Abblendlichter nachts defekt sind)
2. Das Fahrzeug wurde tiefer gelegt. Für das Fahrwerk liegt keine ABE sondern nur ein Teilegutachten vor. Die Anbauabnahme beim TÜV ist bislang ncht erfolgt.
Der Beamte muss aufgrund der nicht vorhandenen ABE davon ausgehen, daß durch das veränderte Fahrwerk mögliche Gefahrenmomente geschaffen wurden. Da er kein technischer Gutachter ist, muß er im Sinne des Gemeinswolhs die angemessene Maßnahme treffen, um die potentielle Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs zu beseitigen. Das KANN die Untersagung der Weiterfahrt sein. Eine andere geeignete Maßnahme wäre aber bspw. die Anordnung den Beamten mit eingeschaltetem Blaulicht mit Schrittgeschwindigkeit bis zum nächsten Tüv zu folgen, damit der die Situation beurteilen kann. Denkbar ist auch die Auflage, dass wenn der Halter um die Ecke wohnt, der Fahrer nur noch bis dahin und nur mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschaltetem Warnblinker fahren darf. Da gibt es viele Möglichkeiten... Aber die Maßnahme muss geeignet sein, das polizeiliche Ziel zu erreichen, erforderlich sein, und verhältnismäßig sein.
So, auch wenn meine Finger jetzt qualmen, ich kann hier ncht auf alle Eventualitäten eingehen. Wenn wer eine Frage hat, kann er gern posten. Versuche es dann am Einzelfall zu beantworten.